Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aventicon GmbH

Ballindamm 27, 20095 Hamburg  (nachfolgend auch: Aventicon)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Aventicon mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) handelt.

(2) Aventicon schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit Aventicon als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Aventicon ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Aventicon in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.

§ 2 Leistungen von Aventicon / Mitwirkung des Kunden

(1) Aventicon erbringt für den Kunden je nach Buchung standardisierte oder individuelle Beratungs- und Coachingdienstleistungen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Aventicon dabei nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere ist Aventicon nicht dafür verantwortlich, ob der Kunde in Folge der Beratung bessere Ergebnisse erzielen kann.

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Aventicon alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihr alle Informationen erteilt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Aventicon bekannt werden.

(3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Aventicon, bleibt der Vergütungsanspruch von Aventicon unberührt.

(4) In Bezug auf die von Aventicon zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Aventicon ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(5) Aventicon erstattet dem Kunden einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen. Aventicon verpflichtet sich, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich oder mündlich zu erstatten. Der Abschlussbericht kann auch digital vorgelegt werden.

(6) Aventicon ist durch den Kunden berechtigt, Unternehmensnamen, Projekt sowie Markennamen des Kunden und Logo/s als Referenz zu nennen. Der Kunde räumt Aventicon hiermit die für die Nutzung erforderlichen marken- und urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein.

(7) Workshops und Roundtables. Aventicon behält sich vor, die Inhalte und den Aufbau der Veranstaltung – unter Wahrung des angegebenen Gesamtcharakters der Veranstaltung – frei zu gestalten. Aventicon ist berechtigt, bei Ausfall eines Beraters/Trainers einen Ersatz zu stellen.

(8) Sollte der Kunde an festgelegten Workshoptagen nicht teilnehmen können, entstehen bei schriftlicher Vorlage der Abmeldung bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung keine Kosten. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt, 30 Tage bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn, sind 70% der Kosten zu entrichten. Bei Stornierungen 7 Tage und weniger vor Veranstaltungsbeginn sind 100% der Kosten zu entrichten. Bei Stornierungen von Seiten des Veranstalters aus Gründen, die Aventicon zu vertreten hat, werden bereits entrichtete Seminarkosten in vollem Umfang zurückerstattet. Weitere Ansprüche an Aventicon bestehen nicht.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen Aventicon und dem Kunden kann fernmündlich (Videochat, Telefon, etc.) oder schriftlich erfolgen.

(2) Fernmündlich kommen Verträge zwischen Aventicon und dem Kunden durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

§ 4 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von Aventicon angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von Aventicon erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von Aventicon ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von Aventicon ist anders lautend. Eine Aventicon erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Aventicon stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(4) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Aventicon zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten durch das Kreditinstitut zu übernehmen.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

(6) Aventicon ist ebenfalls berechtigt, fällige Forderungen auch von Drittanbietern (Digistore24, Copecart, PayPal, etc) einziehen zu lassen.

§ 5 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die im Hauptvertrag genannte Mindestlaufzeit. Ist keine Mindestlaufzeit im Hauptvertrag benannt worden, beträgt diese 3 Monate und automatisch.

(2) Ein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist ein ordentliches Kündigungsrecht im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Dienstleistungsbeginn (Startzeitpunkt der Betreuung).

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Verzug / Rücktritt
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Aventicon beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Aventiconeingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Aventicon vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Aventicon sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Aventicon in Verzug, ist die gesamte restliche Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig. Aventicon ist zudem berechtigt, die Leistungen einzustellen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.

§ 7 Erfüllung
(1) Aventicon wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Aventicon ist berechtigt, sich dazu der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass Aventicon bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird Aventicon innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

(3) Ist Aventicon gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Aventicon unberührt.

§ 8 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass Aventicon überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Aventiconinsoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von Aventicon erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Aventicon für den Kunden erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne